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Bei Auffahrunfall ist regelmĂ€Ăig Hintermann schuld |
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Freitag, 1. Februar 2013 |
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Das Oberlandesgericht MĂŒnchen (OLG) hat mit Urteil vom 9. August 2012 (Az. 10 U 572/12) die gĂ€ngige Rechtsprechung bestĂ€tigt, wonach bei einem Auffahrunfall gegen den auffahrenden Hintermann der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht. Im Fall ging es um einen Auffahrunfall auf einer Rampe beim Ausfahren aus einer Tiefgarage. Der auffahrende Hintermann weigerte sich den Schaden zu ersetzen. Er behauptete, dass die vorausfahrende KlĂ€gerin den RĂŒckwĂ€rtsgang eingelegt habe, was er an dem weiĂen RĂŒckwĂ€rtsscheinwerfer erkannt habe und dann auf ihn aufgefahren sei. Das OLG aber war nach der Beweisaufnahme davon ĂŒberzeugt, dass die klĂ€gerische Fahrzeuglenkerin, nachdem ihr an der Ausfahrt der Tiefgaragenrampe der Motor abgestorben ist, maximal einen halben Meter zurĂŒckrollte und der Beklagte, der damit nicht rechnete, auf das klĂ€gerischen Fahrzeug aufgefahren sei. Das OLG ist der Ansicht, dass es bekannt sei, dass es problematisch sei,  die Handbremse zu lösen und gleichzeitig genĂŒgend Gas zu geben. Dass man dabei etwas zurĂŒckrolle sei lebensnah. Das OLG glaubt dem Beklagten nicht, weil die KlĂ€gerin beim RĂŒckwĂ€rtsfahren nie die Kollisionsgeschwindigkeit hĂ€tte erreichen können, die notwendig ist, um einen solchen Unfallschaden zu verursachen. Damit war es dem auffahrenden Beklagten nicht gelungen, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkrĂ€ften. Der Fall zeigt, dass auch bei scheinbar klaren UnfallhergĂ€ngen sofort die Einschaltung eines Anwalts fĂŒr Verkehrsrecht anzuraten ist, weil hĂ€ufig seltsame Sachverhaltsdarstellungen des Unfallgegners vorgetragen werden.
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