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Zur Erstattung der Umsatzsteuer bei Reparaturschaden trotz Ersatzbeschaffung PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 21. März 2013

In einer Entscheidung vom 05.02.2013 (Az: VI ZR 363/11) hat der fĂŒr das Verkehrsrecht zustĂ€ndige 6. Zivilsenat des BGH einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer bejaht, wenn ein UnfallgeschĂ€digter die Ersatzbeschaffung statt Reparatur wĂ€hlt. Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer ist aber auf den Betrag begrenzt, der bei DurchfĂŒhrung der Reparatur angefallen wĂ€re.

Der SachverstĂ€ndige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von ? 9.768,94 zuzĂŒglich Umsatzsteuer in Höhe von ? 1.856,10. Der Wiederbeschaffungswert betrug ? 30.000,-. Der GeschĂ€digte ließ keine Reparatur vornehmen, sondern verkaufte das verunfallte Fahrzeug und erwarb ein Ersatzfahrzeug zum Preis von ? 25.592,44 zuzĂŒglich Umsatzsteuer. Er verlangte vom SchĂ€diger die Erstattung der Umsatzsteuer einer Reparatur, also in Höhe von ? 1.856,10. Dieser wendete dagegen ein, Umsatzsteuer sei nur zu ersetzen, soweit sie tatsĂ€chlich angefallen ist. Hier sei aber keine Reparatur erfolgt.

Der BGH bejaht einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer: dem GeschĂ€digten stehe es frei, dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu folgen und statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur einen höherwertigen Ersatz zu erwerben. Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der bei der BeschĂ€digung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsĂ€chlich angefallen ist. Im Streitfall handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Der KlĂ€ger hat die darauf entfallende Umsatzsteuer bezahlt. Zur Wiederherstellung des ursprĂŒnglichen Zustands ist also tatsĂ€chlich Umsatzsteuer angefallen. Nach der GesetzesbegrĂŒndung (BT-Drucks. 14/7752 S. 24) ist die Umsatzsteuer auch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden zu ersetzen: Der GeschĂ€digte soll den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer auch dann nicht verlieren, wenn er das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg der Schadenbeseitigung wĂ€hlt, der den geringsten Aufwand erfordert. Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei der Wahl des wirtschaftlich gĂŒnstigeren Weges angefallen wĂ€re. Vorliegend war die Reparatur die wirtschaftlich gĂŒnstigere Wiederherstellung. Daher ist der Anspruch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei DurchfĂŒhrung der notwendigen Reparatur angefallen wĂ€re.

 Quelle: ADAC

Über den Autor:

Rechtsanwalt Martin Ellinger Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Ab dem Beginn seiner BerufstĂ€tigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tĂ€tig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von VerkehrsunfĂ€llen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. NĂ€here Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und stĂ€ndig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .

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