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Bundesgerichtshof entscheidet zur Haftung fĂŒr die Unfallfreiheit eines bei einem Autokauf vom... |
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Mittwoch, 19. Dezember 2012 | |
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Haftung des KĂ€ufers getroffen, der beim Kauf eines Fahrzeugs von einem HĂ€ndler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt. Der Beklagte erwarb im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6. Im Dezember 2003 erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall, als beim RĂŒckwĂ€rtsfahren aus einer ParklĂŒcke der Unfallgegner seine FahrzeugtĂŒr öffnete. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten TĂŒr und an der Seitenwand, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 ? belief, lieĂ er – nicht fachgerecht ? reparieren. Im Juli 2004 verkaufte die KlĂ€gerin, eine AutohĂ€ndlerin, dem Beklagten einen VW Passat und nahm den Audi A 6 in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik “Das Fahrzeug hat keine/folgende UnfallschĂ€den erlitten” das Wort “keine” eingekreist und unterstrichen. Die KlĂ€gerin verĂ€uĂerte den Audi A 6 im MĂ€rz 2005 als “laut Vorbesitzer unfallfrei” weiter. Kurze Zeit nach der Ăbergabe verlangte der Erwerber des Fahrzeugs wegen verschiedener MĂ€ngel RĂŒckabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierĂŒber gefĂŒhrten Prozess unterlag die KlĂ€gerin und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurĂŒck. Die KlĂ€gerin nimmt den Beklagten Zug um Zug gegen RĂŒckgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten BetrĂ€ge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 ? nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der KlĂ€gerin hatte teilweise Erfolg. Der unter anderem fĂŒr das Kaufrecht zustĂ€ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein stillschweigender GewĂ€hrleistungsausschluss im Hinblick auf UnfallschĂ€den schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nĂ€mlich die Unfallfreiheit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart haben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrĂŒcklich vereinbarter GewĂ€hrleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. FĂŒr einen stillschweigend vereinbarten GewĂ€hrleistungsausschluss kann nicht anderes gelten. Die KlĂ€gerin kann von dem Beklagten jedoch nur Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurĂŒckgezahlten Kaufpreises verlangen. FĂŒr die Kosten des Vorprozesses muss der Beklagte nicht aufkommen, da diese SchĂ€den nur der KlĂ€gerin, nicht aber dem Beklagten zugerechnet werden können. Denn die KlĂ€gerin hat sich auf einen fĂŒr sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs eingelassen. Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei deren DurchfĂŒhrung hĂ€tte die KlĂ€gerin die UnfallschĂ€den ohne weiteres erkennen und der RĂŒckabwicklung des Kaufvertrages unverzĂŒglich zustimmen mĂŒssen. Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 117/12 Quelle:Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2012 Ăber den Autor: Rechtsanwalt Martin Ellinger Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Ab dem Beginn seiner BerufstĂ€tigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tĂ€tig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und BuĂgeldverfahren, der Regulierung von VerkehrsunfĂ€llen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. NĂ€here Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und stĂ€ndig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ . Telefonisch erreichen Sie unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr, Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr unter der Rufnummer: 0711/ 220 63 00 . Lesen Sie mehr in der Original-Quelle ... |