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1 BvR 539/13 vom 25.03.2013 PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 24. März 2013
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ) nicht vorliegen.

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