2 BvR 2048/13 vom 25.08.2014 |
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Sonntag, 24. August 2014 |
1. Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Der Verurteilung ging eine Verständigung voraus, deren Ablauf sich wie folgt darstellt: |
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