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Langjähriges Hinnehmen von Zahlungsverzögerungen und Kündigung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Donnerstag, 25. September 2014
Nimmt der Vorvermieter trotz anfänglicher Abmahnungen später jahrelang Zahlungsverzögerungen konsequenzlos hin, kann sein Rechtsnachfolger den Mietvertrag nicht ohne weiteres kündigen. In solchen Fällen kann das Schweigen (ausnahmsweise) Erklärungsgehalt haben, so dass von einer Abänderung der Fälligkeitsvereinbarung ausgegangen werden kann. Dies ist allerdings nur ausnahmsweise der Fall und hier den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldet. (LG Berlin, Urteil vom 08.01.2014, 65 S 213/13, IMR 2014, 325)
 
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