Eigenmächtig vorgenommene Terrassenüberdachung |
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Geschrieben von Administrator
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Donnerstag, 25. September 2014 |
Eine vom Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Maßnahme (hier: Terrassenüberdachung), die ohne eine entsprechende Beschlussfassung der Eigentümer erfolgt, begründet einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschwert.
Eine angebotene finanzielle Kompensation lässt den Nachteil nicht entfallen und hindert insbesondere nicht die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruches.
(BGH, Urteil vom 07.02.2014, V ZR 25/13, ZMR 2014, 554) |