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Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Hausordnung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Donnerstag, 25. September 2014
Ein Beschluss, wonach die Verwaltung ermächtigt wird, der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Mietern eine allgemein gültige Hausordnung zukommen zu lassen, ist dahingehend auszulegen, dass dem Verwalter die Aufgabe übertragen wird, eine verbindliche Hausordnung zu erstellen. Dieser Beschluss ist nichtig, weil der Gemeinschaft insoweit die Beschlusskompetenz fehlt. Zulässig ist es lediglich, die Erstellung durch die Verwaltung zu beschließen und sodann allerdings nochmals über die Hausordnung eine Beschlussfassung herbeizuführen. (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.2014, 2-13 S 168/13, IMR 2014, 339)
 
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