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Gewerbemietrecht, Schriftform PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Freitag, 4. August 2017
Auch im Fall einer doppelten Schriftformklausel (Änderungen des Mietvertrages müssen schriftlich erfolgen, wobei eine Abweichung von dieser Regelung ebenfalls schriftlich vereinbart werden muss), die formularmäßig vereinbart worden ist, haben Individualabreden Vorrang. (BGH, Beschluss vom 25.01.2017 -XII ZR 69/16- IMR 2017, 142)
 
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