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Nutzungsentschädigung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Freitag, 4. August 2017
Räumt der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages das Mietobjekt nicht, so hat er dem Vermieter Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese ist mindestens so hoch wie die zuletzt geschuldete Miete, richtet sich allerdings nach der aktuellen Marktmiete, auch wenn diese über der vereinbarten Miete liegt. (BGH, Urteil vom 18.01.2017 -VIII ZR 17/16- IMR 2017, 92)
 
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