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Der Abgasskandal bei Volkswagen ? was mĂŒssen HĂ€ndler jetzt beachten? PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 10. November 2015

Der folgende Artikel zeigt, was alle betroffenen HÀndler kaufrechtlich wissen und beachten sollten. Es findet keine politische und/oder wirtschaftliche Auseinandersetzung mit dem VW-Abgasskandal statt. Dieser Artikel steht unter dem Vorbehalt, dass wohl neue Informationen zu erwarten sind und die Rechtslage verÀndern könnten.

1. Sachverhalt

Tatsache ist, dass bei Volkswagen die Abgaswerte bei bestimmten Fahrzeugtypen manipuliert wurden. Betroffen sind wohl unter anderem Motoren als Drei- oder Vierzylinder-Turbodiesel mit Direkteinspritzung („Turbocharged Diesel Injection“) und 1,6 oder 2,0 Liter Hubraum nach Euro-5-Norm. Auch eine geringe Anzahl von 1,2-Liter-Motoren sind wohl betroffen. Der VW-Konzern hat nun eine gigantische RĂŒckrufaktion fĂŒr konzerneigene Dieselfahrzeuge mit dem

Motor EA 189 gestartet. Sowohl HÀndler als auch AutokÀufer sind verunsichert.

2. Wie ist die Rechtslage?

Um die Rechtslage genauer zu beleuchten, muss man zunÀchst zwischen zwei Situationen unterscheiden:

a. bereits verkaufte Fahrzeuge

b. VertrÀge in der Zukunft

a. bereits verkaufte Fahrzeuge

GrundsĂ€tzlich haftet man als HĂ€ndler fĂŒr SachmĂ€ngel zwei Jahre. Die VerjĂ€hrung beginnt mit Übergabe der Sache. Bei gebrauchten Sachen ist es möglich, die SachmĂ€ngelhaftung auf ein Jahr zu verkĂŒrzen. Dies gilt jedoch nur, wenn der HĂ€ndler eine wirksame Klausel dazu verwendet (hat). Der Bundesgerichtshof hat im April 2015 nĂ€mlich eine Klausel des Zentralverbandes des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e. V. (ZDK) fĂŒr unwirksam erklĂ€rt.

ZunĂ€chst ist davon auszugehen, dass ein Mangel vorliegt. Hier kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Zum einen weil ein betroffenes Fahrzeug nicht eine Beschaffenheit aufweist, ?die bei Sachen der gleichen Art ĂŒblich ist und die der KĂ€ufer nach der Art der Sache erwarten kann? (§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB)

 

Zum anderen weil die betroffenen Fahrzeuge nach § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB nicht die Beschaffenheit aufweisen, wie die öffentlichen Äußerungen des Herstellers in der Werbung. GlĂŒcklicherweise verfĂŒgen die betroffenen Fahrzeuge ĂŒber eine Betriebserlaubnis, so dass eine fehlende Betriebserlaubnis als Mangel derzeit noch ausscheidet. FĂŒr die Frage, ob ein  Sachmangels im Sinne des § 434 BGB vorliegt ist die Beschaffenheit der Sache ausschlaggebend. Unerheblich ist, ob dem VerkĂ€ufer der Mangel bekannt war; auch ein Verschulden ist nĂ€mlich nicht erforderlich.

Wenn ein Sachmangel vorliegt, hat der KĂ€ufer einen Anspruch auf NacherfĂŒllung. Der HĂ€ndler muss den Mangel somit beheben. Eine Ersatzlieferung ist zwar theoretisch denkbar, aber in der Praxis fast ausgeschlossen, da es an der notwendigen Spezifikation fehlen dĂŒrfte.

Dieser Mangel mĂŒsste auch erheblich sein. Die Rechtsprechung hat dies bei erhöhtem Benzinverbrauch erst ab einem ?Mehrverbrauch? von 5% angenommen. Ob dies hier der Fall ist, ist derzeit noch nicht bekannt.

Wenn man unterstellt, dass hier ein erheblicher Sachmangel vorliegt, mĂŒsste die NacherfĂŒllung fĂŒr den KĂ€ufer zumutbar sein. Ab wann eine NacherfĂŒllung möglich ist und wie lange diese dauern soll, ist ebenfalls noch unklar. Nach einigen Berichten soll ein Softwareupdate genĂŒgen. Kann der Mangel dadurch beseitigt werden, dass die Abschalteinrichtung nachtrĂ€glich beseitigt oder so deaktiviert wird, dass in EU-Rechts-konformer Weise keine negative BeeintrĂ€chtigung des Emissionskontrollsystems mehr vorliegt, dĂŒrfte bezogen auf den konkreten Mangel eine wirksame Nachbesserung vorliegen. Sollte durch die NacherfĂŒllung der Verbrauch oder eine andere Eigenschaft beeintrĂ€chtigt werden, mĂŒsste man prĂŒfen, ob ein neuer Mangel vorliegt.

Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die NacherfĂŒllung fĂŒr den KĂ€ufer nicht zumutbar ist oder fĂŒr den HĂ€ndler nicht möglich ist, dann kann der KĂ€ufer

  •  den Kaufpreis mindern,
  • Schadenersatz verlangen oder
  • vom Vertrag zurĂŒcktreten (und Schadenersatz verlangen).

Die Höhe der Minderung ist eine Verhandlungssache und erfordert kaufmÀnnisches Geschick. Ein Verschulden des VerkÀufers ist hier nicht erforderlich.

Der KĂ€ufer kann nur Schadenersatz verlangen, wenn den HĂ€ndler ein Verschulden trifft. Dies wird zwar gesetzlich vermutet, aber hier wohl nicht der Fall, so dass ein Schadenersatzanspruch wohl nicht gegeben sein dĂŒrfte.

Schließlich kann der KĂ€ufer vom Vertrag zurĂŒcktreten. Er muss sich die bis dahin gefahrenen Kilometer –als gezogene Nutzungen– anrechnen lassen. DafĂŒr gibt es eine Rechenformel. Ein Verschulden des VerkĂ€ufers ist hier nicht erforderlich.

b. VertrÀge in der Zukunft

Auch hier liegt zunÀchst ein Mangel vor (siehe oben 2. a).

Dieser Mangel ist auch offenbarungspflichtig. Ansonsten könnte man dem HĂ€ndler Arglist vorwerfen. In solch einem Fall hilft die VerjĂ€hrung der SachmĂ€ngelansprĂŒche nicht weiter, da der HĂ€ndler hier schĂ€rfer –also lĂ€nger-haftet. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen TĂ€uschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die TĂ€uschung entdeckt. Die Anfechtung muss anschließend innerhalb eines Jahres erklĂ€rt werden.

Der HĂ€ndler wird sich in der Zukunft auch nicht darauf berufen können, dass der KĂ€ufer den Abgasskandal und die damit verbundene Manipulationen kennt bzw. hĂ€tte kenne mĂŒssen (dann wĂ€re § 442 BGB einschlĂ€gig, danach sind die Rechte des KĂ€ufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt).

Fazit:

Kauft ein KĂ€ufer in Zukunft ein Fahrzeug mit dem o.g. Mangel, ohne diesen zu kennen, hat er alle oben genannten Rechte.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn man mit dem KĂ€ufer eine gesonderte Vereinbarung schließt. Möglich wĂ€re, den KĂ€ufer vollstĂ€ndig aufzuklĂ€ren und ihm eine kostenlose NachrĂŒstung anzubieten (sobald dies technisch ist) und ihn auf die damit möglichen VerĂ€nderungen sowie Nachteile hinzuweisen.

Ob und wie der oben bezeichnete Mangel zu beheben ist, wird sich zeigen. Weitere rechtliche Prognosen sind daher erst möglich, wenn feststeht, ob und in welchem Zeitraum der Mangel tatsÀchlich behoben werden kann.

Berlin, 3. November 2015

Schleyer

Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr Verkerhsrecht

 

www.unfall-lexikon.de


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