Newsflash

Letzte Mitteilungen

Sortierte Mitteilungen

News-Abo

Muss ich erst ein Ersatzfahrzeug anschaffen, um Nutzungsausfall zu erhalten? ? #Nutzungsausfall von. PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 28. Juni 2015

Im Totalschadensfall teilen die eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer den Geschädigten gerne und mit einer gewisssen Regelmäßigkeit mit, dass eine Nutzungsentschädigung zumindest „derzeit leider nicht“ bezahlt werden kann. Man würde dies aber „sehr gerne“ machen, wenn die Ersatzbeschaffung z.B. durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nachgewiesen wird. Es wird auch nicht die Behauptung gescheut, dass ansonsten eine derartige Entschädigung „nicht vorgesehen“ ist. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat von daher jüngst wieder klarstellen müssen: Der Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung besteht auch dann, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung nicht durchführt oder eine Reparatur nicht veranlasst.

Eigentlich ein alter Hut: Bereits in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die infolge einer Beschädigung verursachte Unmöglichkeit, den Kraftwagen zu nutzen, auch dann einen Vermögensschaden darstellt, wenn ein Ersatzfahrzeug während der Zeit der Reparatur nicht beschafft wird. Die Oberlandesgerichte haben hieraus unisono – zurecht – geschlossen, dass auch im Totalschadensfall die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht Anspruchsvoraussetzung ist.

Ansatzpunkt der Versicherer ist dabei regelmäßig der vermeintlich fehlende Nutzungswille. Daran ist nur soviel richtig: Der Nutzungswille ist – neben der Nutzungsmöglichkeit – Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung und vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Dies ist jedoch regelmäßig kein wirkliches Problem, da der Nutzungswille durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs bis zum Unfallzeitpunkt  indiziert ist. Ein weiterer Nachweis durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein) ist danach grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Dies musste das AG Berlin-Mitte nun wieder klarstellen.

Ganz offensichlich sind die Sachbearbeiter diverser Versicherer dennoch gehalten, Zahlungen erst nach entsprechenden Nachweis zu leisten und die entsprechende Textbausteine zu verwenden. Zur Kostendämpfung ist immer noch jedes Mittel recht. Zu viele Geschädigte nehmen diese Kürzungen unwidersprochen hin.

Anmerkung zum Urteil:

AG Berlin-Mitte vom 14. August 2014 zum Az. 10 C 3110/13 mit Bezug auf BGH vom 30.09.1963 zum Az. III ZR 137/62, KG Berlin vom 01.03.2004 zum Az. 12 U 96/03 und OLG Stuttgart vom 06.10.1999 zum Az. 4 U 73/99.

Ãœber den Autor:

Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit 2001 auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Er ist Partner der in Westmittelfranken ansässigen meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb (mrp) mit Sitz in 91710 Gunzenhausen (Hauptsitz), 91522 Ansbach, 91781 Weißenburg i. Bay., 91550 Dinkelsbühl und 91555 Feuchtwangen. Bereits im Jahr 2005 wurden ihm als einem der ersten Anwälte im Landgerichtsbezirk die Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht verliehen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrs- und Versicherungsrecht.

Sie erreichen Rechtsanwalt Michael Schmidl unter (Kontakt):

meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb (mrp)
rot-kreuz-straße 12-14 91710 gunzenhausen
tel. 09831 / 6766 – 70 fax. 09831 / 6766 – 78
schmidl@meyerhuber.de

meyerhuber.de

Folgen Sie uns auf Twitter: Aktuelle Rechtstipps aus sämtlichen Rechtsgebieten finden sie unter https://twitter.com/mrpmbb.

 

 

 


Lesen Sie mehr in der Original-Quelle ...

 
[ Zurück ]

Online-Status

Favoriten

 
 

Populäre Mitteilungen