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Manipulierter Unfall PDF Drucken E-Mail
Freitag, 27. Februar 2015

Das Landgericht Krefeld (LG) hat mit Urteil vom 25.09.2014 (Az.: 3 O 388/13) ĂŒber die SchadensersatzansprĂŒche aufgrund eines klĂ€gerseits behaupteten Verkehrsunfalls entschieden. Der KlĂ€ger machte auf Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens einen Totalschaden in Höhe von 6.600,00 Euro, SachverstĂ€ndigenkosten von 920,00 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro geltend. Der KlĂ€ger behauptet, dass ein Unfall zwischen seinem Mercedes SLK 200 und dem Fahrzeug des Beklagten dergestalt stattgefunden habe, dass dieser ihm die Vorfahrt genommen habe und durch den Zusammenstoß gegen seinen vorderen rechten KotflĂŒgel ein Totalschaden entstanden sei. Die mitverklagte Versicherung behauptete, dass es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall gehandelt habe. Sie griff zudem mit Blick auf die vorliegenden VorschĂ€den die Schadenshöhe an. Das Gericht folgte diesem Vortrag und hat die Klage abgewiesen. Das LG dazu wörtlich: ? Es kann dahinstehen, ob der Unfall stattgefunden hat bzw. ob es sich um ein manipuliertes Schadensereignis handelt. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Totalschadenbasis ist in seiner Höhe nicht nachvollziehbar. So lĂ€sst sich nicht ermitteln, inwiefern sich der Vorschaden wertmindernd auswirkt. Der KlĂ€ger hat es versĂ€umt, die nĂ€heren UmstĂ€nde des Vorschadens darzutun und ist dem Einwand der Beklagten, der Vorschaden wirke sich auf den Wiederbeschaffungswert mindernd aus, nicht entgegengetreten.? Aufgrund des Umstandes, dass der Mercedes SLK unstreitig bereits vor dem behaupteten Unfall erheblich beschĂ€digt war und der KlĂ€ger keine Angaben dazu machen konnte oder wollte, ließ sich keine kein unfallbedingter Teilschaden ermitteln, was zur Klageabweisung gefĂŒhrt hat. Die bloße klĂ€gerische Behauptung, es habe einen Vorschaden an der BeifahrertĂŒr gegeben, der privat und ohne Rechnung repariert worden sei, war dem LG zu pauschal, als dass der KlĂ€ger seiner Darlegungslast damit hĂ€tte genĂŒgen können. Der Fall zeigt, dass insbesondere bei UnfĂ€llen mit vorbeschĂ€digten Fahrzeugen Vorsicht geboten ist. Besonders wenn die Art der frĂŒheren BeschĂ€digung und der Reparaturweg nicht nachvollziehbar dargestellt werden. Wie bei allen VerkehrsunfĂ€llen gilt auch hier, dass grundsĂ€tzlich die Einschaltung eines verkehrsrechtlich versierten Anwaltes geboten ist.webakte_rechtsschutz


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