Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.01.2015 (Az.: 29 U 18/14) Hinweise zu dem praxisrelevanten Streitfall erlassen, wenn ein Fahrradfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeifĂŒhrt und fĂŒr die FahrgĂ€ste einen fĂŒr sie reservierten Bereich vorsieht, mit einem Fahrgast zusammenstöĂt. In dem Streitfall kam der Fahrgast aus einem haltenden Bus, als er von dem Radfahrer erfasst wurde. Das Kammergericht hat in dem Beschluss ausgefĂŒhrt, dass in diesem Falle ?wegen des VerstoĂes gegen § 20 Abs. 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80% zu Lasten des Radfahrers in Betracht? komme. In dem Verfahren nimmt die KlĂ€gerin den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Sie befuhr mit ihrem Fahrrad einen gekennzeichneten Radweg. Im Bereich einer Bushaltestelle schwenkt der Radweg nach links. Der Beklagte verlieĂ den Bus. Die KlĂ€gerin kollidierte auf dem Radweg mit dem Beklagten, stĂŒrzte und verletzte sich. In der Vorinstanz hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung die Klage abgewiesen, weil die KlĂ€gerin entgegen § 20 StVO höchstens mit Schrittgeschwindigkeit rechts an den aussteigenden FahrgĂ€sten und nur unter der PrĂ€misse hĂ€tte vorbeifahren dĂŒrfen, dass die FahrgĂ€ste weder behindert noch gefĂ€hrdet werden. Das Kammergericht hebt in dem Hinweisbeschluss hervor, dass eine Haftung des Beklagten gemÀà § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Körper und Gesundheit in Betracht komme, weil er entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO den Radweg als Fahrbahn ohne Beachtung des Verkehrs betrat. Das Kammergericht hat ferner ausgefĂŒhrt, dass sich der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch auf 10.000 ? beschrĂ€nke, wobei bei der nach § 253 Abs. 2 BGB zu treffenden Ermessensentscheidung zu berĂŒcksichtigen sei, dass die KlĂ€gerin operiert und 16 Tage stationĂ€r behandelt werden musste, annĂ€hernd vier Monate ihren Beruf als FremdsprachensekretĂ€rin nicht ausĂŒben und eine New York-Reise nicht antreten konnte. Auch sei dĂŒrfte der Feststellungsantrag zulĂ€ssig und begrĂŒndet sein, weil bei derartigen Verletzungen an einem Lendenwirbel SpĂ€tfolgen nicht auszuschlieĂen seien. Das Kammergericht hat aber herausgestellt, dass die KlĂ€gerin eine Mitverschuldensquote von 80% nach § 254 Abs. 1 BGB anzurechnen habe. Denn sie hĂ€tte wegen § 20 Abs. 2 StVO ?rechts nur vorbeifahren dĂŒrfen, wenn eine GefĂ€hrdung der FahrgĂ€ste ausgeschlossen ist.? Das Kammergericht regte einen Vergleich an, wonach der Beklagte an die KlĂ€gerin 3.000 ?, ggf. in Raten, an die KlĂ€gerin zahlt und diese keine weiteren AnsprĂŒche mehr gegen ihn stellt und dass bei dem Streitwert von 17.153,40 ? die Kosten beider Instanzen mit 17% zu Lasten des Beklagten und zu 83% zu Lasten der KlĂ€gerin verteilt werden. Da bei derartigen Unfallkonstellationen regelmĂ€Ăig Streit ĂŒber ein Mitverschulden aufkommt, sollten Unfallbeteiligte sich stets anwaltlich beraten lassen.
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