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LG Arnsberg entscheidet zum rÀumlichen Zusammenhang bei Unfallflucht PDF Drucken E-Mail
Freitag, 28. November 2014

Das Landgericht Arnsberg hat entschieden, dass fĂŒr ein tatbestandsmĂ€ĂŸiges Entfernen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Absetzbewegung in der Weise genĂŒgt, dass der rĂ€umliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist. Davon ist bei einer Entfernung von ca. 400-500 m nach der eigentlichen Unfallstelle auszugehen.

 Aus den GrĂŒnden:

Der Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der Unfallstelle entfernt haben und es darf noch nicht so viel Zeit verstrichen sein, dass an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen ohne Weiteres nicht mehr zu erwarten sind. Das erneute Wegfahren ist nicht tatbestandsmĂ€ĂŸig. § 142 I StGB setzt voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt“. Der danach erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Sich-Entfernen und dem Unfallereignis war hier durch das erstmalige Sich-Entfernen unterbrochen.

LG Arnsberg vom 11.09.2014 ? 6 Qs 81/14

Quelle: ADAC

Über den Autor:

Rechtsanwalt Martin Ellinger ist  Fachanwalt fĂŒr Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Seit dem Beginn seiner BerufstĂ€tigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tĂ€tig. Er wurde im „Fokus-Spezial“, Ausgabe Oktober 2014, zum wiederholten Mal zu „Deutschlands TOP-AnwĂ€lten“ gezĂ€hlt. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von VerkehrsunfĂ€llen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie des Fahrerlaubnisrechts. NĂ€here Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und stĂ€ndig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .

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