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InvaliditÀtsleistung, dauerhafte FunktionsbeeintrÀchtigung und VorschÀdigung PDF Drucken E-Mail
Freitag, 28. November 2014

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einem Berufungsverfahren ĂŒber Unfallfolgen, eine InvaliditĂ€tsleistung, dauerhafte FunktionsbeeintrĂ€chtigung und VorschĂ€digung ein praxisrelevantes Urteil gefĂ€llt (Urteil vom 07.08.2014, Az.: 7 U 35/14): Soweit ein Unfall ursĂ€chlich fĂŒr eine dauerhafte SchĂ€digung im Schultergelenk ist, berechtigen nach Ansicht des OLG degenerative VorschĂ€den des Schultergelenks, welche vor dem Unfall weder behandlungsbedĂŒrftig waren noch zu einer FunktionsbeeintrĂ€chtigung gefĂŒhrt hatten, nicht zu einer KĂŒrzung der InvaliditĂ€tsentschĂ€digung. Diese Entscheidung knĂŒpft an eine Ă€ltere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (Beschluss vom 08.07.2009, Az.: IV ZR 216/07). Auslöser des Rechtsstreits war die Geltendmachung von AnsprĂŒchen aus einer Unfallversicherung auf Zahlung von weiterem Krankentagegeld und einer weiteren InvaliditĂ€tsleistung aufgrund eines Unfalls. Bei diesem rutschte der KlĂ€ger beim Entladen von Ware aus seinem vor seiner GaststĂ€tte abgestellten Pkw auf einer vereisten Stelle aus und fiel auf die rechte Schulter. Nach einer kernspintomografischen Untersuchung wurde wegen des Verdachts auf eine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter eine Operation durchgefĂŒhrt. Dabei wurde ein Defekt der Rotatorenmanschette teilweise operativ verschlossen und die lange Bizepssehne durchtrennt. Der Raum unter dem Schulterdach wurde erweitert. Nachfolgend kam es zu einer postoperativen Infektion und es erfolgten Revisionseingriffe. Weil eine dauerhafte FunktionsbeeintrĂ€chtigung vorlag, beantragte der KlĂ€ger bei der beklagten Versicherung Leistungen aufgrund von InvaliditĂ€t und ein Krankentagegeld. Der KlĂ€ger hat bekrĂ€ftigt, eine KĂŒrzung der Versicherungsleistung aufgrund eines Vorschadens scheide aus, zumal er bis zum Unfalltag keine EinschrĂ€nkungen oder andauernde FunktionsbeeintrĂ€chtigungen an der rechten Schulter verspĂŒrt habe. Etwaige VorschĂ€digungen seien normale Verschleißerscheinungen und altersentsprechend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der KlĂ€ger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen AntrĂ€ge weiter. Das OLG hat entschieden, dass die Berufung des KlĂ€gers begrĂŒndet ist, weil dieser aufgrund des mit der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages Anspruch auf Zahlung von weiterem Krankentagegeld und einer weiteren InvaliditĂ€tsleistung und auf Zahlung der geltend gemachten Nebenforderungen hat. Entscheidend sei, dass fĂŒr diese InvaliditĂ€t und die unfallbedingten Krankheitstage nach dem Ergebnis der durchgefĂŒhrten Beweisaufnahme das Unfallereignis (mit-)ursĂ€chlich ist. Der Fall illustriert, dass sich auch gegen vermeintlich starke gegnerische Positionen und klare erstinstanzliche (Fehl-)Urteile der Gang durch die Instanzen in UnfallfĂ€llen immer lohnen kann.schadenmelder


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