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OLG Hamm: Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 28. Oktober 2014

Ein FahrzeugfĂŒhrer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp- Funktion ausgeschaltet ist. Das hat der 1. Senat fĂŒr Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm unter AbĂ€nderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund entschieden.

Der heute 22 Jahre alte Betroffene aus Dortmund befuhr im April 2013 mit einem Pkw der Marke Daimler die Ruhrallee in Dortmund. An einer Lichtzeichenanlage musste er wegen Rotlichts anhalten. WĂ€hrend dieser Zeit war – was nicht zu widerlegen ist – der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Außerdem nutzte der Betroffene sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Betroffene wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Der 1. Senat fĂŒr Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Betroffenen freigesprochen. Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die ZĂŒndvorrichtung bedient werden mĂŒsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulĂ€ssig, der durch das BetĂ€tigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewĂ€hrleistet werden, dass dem FahrzeugfĂŒhrer beide HĂ€nde fĂŒr die eigentlichen Fahraufgaben zur VerfĂŒgung stĂŒnden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofĂŒr der FahrzeugfĂŒhrer beide HĂ€nde benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels BetĂ€tigen der ZĂŒndung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Beschluss des OLG Hamm vom 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 28.10.2014

Über den Autor:

Rechtsanwalt Martin Ellinger ist  Fachanwalt fĂŒr Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Seit dem Beginn seiner BerufstĂ€tigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tĂ€tig. Er wurde im „Fokus-Spezial“, Ausgabe Oktober 2014, zum wiederholten Mal zu „Deutschlands TOP-AnwĂ€lten“ gezĂ€hlt. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von VerkehrsunfĂ€llen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie ded Fahrerlaubnisrechts. NĂ€here Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und stĂ€ndig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .

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