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BGH stärkt Rechte des Vermieters beim Schallschutz

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2010 (VIII ZR 85/09) entschieden, dass ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.

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Wohneigentum
Unzulässige Protokollgenehmigung durch Mehrheitsbeschluss PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Montag, 30. September 2002
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den eine korrigierte Version der Protokolle früherer Eigentümerversammlungen beschlossen wird, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. (BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002, 2 ZBR 28/02, ZMR 2002, 951)
 
Fehlende Errechenbarkeit der Sonderumlage bei Wohneigentum PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Freitag, 30. August 2002

Die Fälligkeit einer auf den Wohnungseigentümer entfallenden mehrheitlich beschlossenen Sonderumlage ist nicht gegeben, wenn die Gemeinschaft die Kostenverteilung auf anteilige Wohnflächen umgestellt hat, die anteiligen Wohnflächen aber streitig sind und der Umstellungsbeschluss nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 19.09.2000, ZMR 2000, 771) ohnehin nichtig ist. (KG, Beschluss vom 21.08.2002, 24 W 366/01)

 
Anspruch auf Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Dienstag, 30. Juli 2002
Der Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Jahresabrechnung steht jedem Wohnungseigentümer einzeln zu. Zu seiner Geltendmachung muss ein besonderes rechtliches Interesse nicht dargelegt werden.  (BayObLG, Beschluss vom 04.07.2002, 2 ZBR 139/01, ZMR 2002, 946)
 
Erweiterung der Vertretungsbefugnis PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Freitag, 30. November 2001
Ermächtigt die Gemeinschaftsordnung den Verwalter ausdrücklich nur, die Gemeinschaft in bestimmten Fällen zu vertreten, so kann diese Befugnis nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss erweitert werden. (OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2001,16 Wx 185/01)
 
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