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Mietrecht
Unwirksamer Verzicht auf Kündigung PDF Drucken E-Mail
Montag, 30. Mai 2005
In einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag ist ein – auch beidseitiger – Kündigungsverzicht für den Zeitraum von mehr als vier Jahren in der Regel unangemessen und daher unwirksam. (BGH, Urteil vom 06.04.2005, NZM 2005, 419 = ZMR 2005, 443)
 
Zurückbehaltung der Versorgung gegenüber Mieter PDF Drucken E-Mail
Montag, 28. Februar 2005
Ein Vermieter ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Heizung auszuüben, wenn der Mieter über einen Zeitraum von mehr als drei aufeinander folgenden Monaten keinerlei Mietzahlung sowie Nebenkostenvorauszahlung erbringt. Es besteht eine Obliegenheit des Mieters, sich im Fall von Zahlungsproblemen an öffentliche Stellen zu wenden. (AG Bergheim, Urteil vom 15.12.2003, ZMR 2005, 53).
 
Wegfall des Eigenbedarfs und Hinweispflichten PDF Drucken E-Mail
Montag, 28. Februar 2005
Im Fall einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung trifft den Vermieter die Verpflichtung, den Mieter auf den Wegfall des Eigenbedarfsgrunds bis zur Räumung der Wohnung durch den Mieter hinzuweisen. Der Vermieter ist hierzu auf Grund einer nachvertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Mieter verpflichtet. (LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2004, ZMR 2005, 127, nicht rechtskräftig)
 
Fristlose Kündigung wegen Wasserschadens PDF Drucken E-Mail
Montag, 28. Februar 2005
Bei der Frage, ob der Mieter nach § 543 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, trägt beim Streit über die Schadensursache der Vermieter die Beweislast dafür, dasssie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Falls sämtliche Ursachen, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat. (BGH, Urteil vom 10.11.2004, ZMR 2005, 120)
 
Abrechnung der Betriebskosten nach BGB PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 30. Januar 2005
Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlung von Betriebskosten ist bei ordnungsgemäßer Abrechnung gewahrt. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Fristeinhaltung nicht an. Die Anwendung eines unzutreffenden Umlageschlüssels ist ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel. Die Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten. (BGH, Urteil vom 17.11.2004, NJW 2005, 219)
 
Starre Renovierungsfristen im Mustermietvertrag PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 30. Januar 2005
Bei einem Mietvertrag, der die Renovierungsfristen des Mustermietvertrages des Bundesjustizministeriums von 1976 enthielt und der vorsah, dass in Ausnahmefällen sich die Renovierungsfristen auf Grund des Zustands der Wohnung oder des Grads der Abnutzung verändern können, handelt es sich nicht um „starre“ Renovierungsfristen. (BGH, Urteil vom 20.10.2004, NZM 2005, 58)
 
Starre Renovierungsfristen und das Zusammenwirken von Klauseln PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 30. Januar 2005
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann unwirksam, wenn die Verpflichtung zur Renovierung und die insoweit maßgebenden starren Fristen in verschiedenen Klauseln des Mietvertrages enthalten sind und zwischen diesen Klauseln aus Sicht des Mieters ein innerer Zusammenhang besteht. (BGH, Urteil vom 22.09.2004, ZMR 2005, 34)
 
Änderung von Umlageschlüsseln PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 30. November 2004
Eine - zulässige - Änderung des Umlageschlüssels für Nebenkosten muss dem Mieter vorweg vor Beginn der Abrechnungsperiode mitgeteilt werden. Eine nachträgliche Mitteilung nur im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen ist nicht zulässig. (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.3.2003, ZMR 2004, 182)
 
Beweislast bei Kündigung wegen Schimmelpilz PDF Drucken E-Mail
Samstag, 30. Oktober 2004
Ob Schimmelpilzbildung in Mieträumen eine Gesundheitsgefährdung darstellt, ist nicht allgemein zu beantworten. Der darlegungs- und beweisbelastete Mieter führt den Beweis dafür, dass festgestellte Schimmelpilze tatsächlich toxinbildend waren und zu einer Gesundheitsgefährdung geführt haben, nicht durch die bloße Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, die ohne Laboruntersuchung erstellt wurden. (KG, Urteil vom 26.02.2004, ZMR 2004, 513)
 
Beweislast bei Feuchtigkeitsschaden PDF Drucken E-Mail
Samstag, 30. Oktober 2004
Den Vermieter trifft im Falle von Feuchtigkeitsschäden die volle Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitserscheinungen nicht aufgrund von außen eindringender oder im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit verursacht wurden. (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 06.08.2003, ZMR 2004, 274)
 
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