Jahresabrechnung und vorherige Einsicht in alle Einzelabrechnungen |
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Dienstag, 30. Mai 2006 |
Ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung ist auf einen Anfechtungsantrag hin für unwirksam zu erklären, wenn zuvor keine Möglichkeit bestand, in zumutbarer und ausreichender Weise auch in alle Einzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer Einsicht zu nehmen. (OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2005, ZMR 2006, 225) |
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Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Versammlung |
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Freitag, 30. Dezember 2005 |
Ein ausländischer Wohnungseigentümer ist im Grundsatz berechtigt, zu den Versammlungen der Wohnungseigentümer auf eigene Kosten einen Dolmetscher beizuziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er Namen und Anschrift des Dolmetschers dem Verwalter eine Woche vor der Versammlung mitteilt. (AG Hamburg-Altona, Beschluss vom 27.06.2005, ZMR 2005, 823) |
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Jahresabrechnung und Entlastung in Mehrhaus-Anlage |
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Freitag, 30. Dezember 2005 |
Über die Jahresabrechnung und über die Entlastung von Verwaltung und
Verwaltungsbeirat haben auch in einer Mehrhaus-Wohnanlage grundsätzlich
alle Wohnungs- und Teileigentümer abzustimmen. (OLG Zweibrücken, Beschluss
vom 23.06.2004, ZMR 2005, 908)
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Unbestimmtheit des Beschlussinhaltes |
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Freitag, 30. Dezember 2005 |
Der Begriff der „zuordnungsfähigen Kosten“ ist zu unbestimmt. Die
Verwendung solcher nicht hinreichend bestimmter Begriffe führt zur
Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses. Die Unwirksamkeit dieses
Beschlusses hat auch Auswirkungen auf weitere Beschlüsse, die auf dieser
Regelung beruhen. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.04.2005, ZMR 2005, 814)
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Modernisierende Instandsetzung bei Fenstern |
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Mittwoch, 30. November 2005 |
Der Austausch von Holzfenstern gegen ähnlich gestaltete moderne
Kunststofffenster stellt in der Regel keine bauliche Veränderung dar,
sondern eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und
Instandsetzung (modernisierende Instandsetzung). (BayObLG, Beschluss vom
11.02.2005, ZMR 2005, 894)
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Wohngeldverzug und Versorgungssperre |
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Mittwoch, 30. November 2005 |
Kommt ein Wohngeldschuldner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug,
darf die Gemeinschaft eine Versorgungssperre verhängen. Die Sperrung setzt
im Einzelnen voraus, dass ein erheblicher Zahlungsrückstand besteht
(mindestens sechs Wohngeldraten), ein entsprechender bestandskräftiger
Beschluss der Gemeinschaft vorliegt und der Sperrung eine Androhung
vorausgegangen ist. Der Wohngeldschuldner hat den zur Vollziehung der
Versorgungssperre erforderlichen Zutritt zur Wohnung zu dulden. (BGH,
Urteil vom 10.06.2005, NJW 2005, 2622 = NZM 2005, 626)
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Räumungsanspruch des Zwangsverwalters gegen Wohngeldschuldner |
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Samstag, 30. April 2005 |
Bei beharrlicher Weigerung des Schuldners, die Wohngeld-Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, darf der Zwangsverwalter die Zwangsräumung verlangen. Die beharrliche Zahlungsverweigerung ist als Gefährdung im Sinne des § 149 Abs. 2 ZVG zu qualifizieren, da die Eigentümergemeinschaft darauf angewiesen ist, dass die einzelnen Miteigentümer die Wohngeldbeträge leisten. (AG Heilbronn, Beschluss vom 01.09.2003, Rpfleger 2004, 236) |
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Definition von Sanierung bzw. Modernisierende Instandhaltung |
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Samstag, 30. April 2005 |
Nutzen die Wohnungseigentümer einen beabsichtigten Neuanstrich zur
Veränderung des Gesamterscheinungsbildes des Gebäudes, gehen sie über die
bloße Instandhaltung hinaus. Eine sog. modernisierende Instandhaltung
liegt schon deshalb nicht vor, weil hierfür die Vorteile technischer
Neuerungen genützt werden müssten. (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2005,
2 Wx 103/04)
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Unzulässige Beschränkung der Vermeitung durch Beschluss |
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Samstag, 30. April 2005 |
Ein Beschluss einer Eigentümergemeinschaft, wonach die Vermietung einer
Wohnung an ständig wechselnde Feriengäste nicht geduldet werden soll, ist
nichtig. Es mangelt der Gemeinschaft insoweit an einer entsprechenden
Beschlusskompetenz, da die entsprechende Regelung unmittelbar das
Sondereigentum betrifft. (OLG Celle, Beschluss vom 04.11.2004 - 4 W 176/04)
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Tätige Mithilfe, hier Gestaltung eines Treppenabsatzes |
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Mittwoch, 30. März 2005 |
Die Regelung in einer mehrheitlich beschlossenen Hausordnung, wonach die
Gestaltung (inkl. Aufstellen von Möbeln) des Treppenabsatzes unter
Ausschluss der übrigen Miteigentümer den Bewohnern der jeweiligen Etage
obliegt, unterfällt nicht der Beschlusskompetenz der
Eigentümergemeinschaft für Gebrauchsregelungen und ist daher unwirksam.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2003, ZMR 2005, 143)
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