Vom Verwalter veranlasste Beseitigung einer Hecke |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Lässt der Verwalter ohne Beschluss eine Hecke im Bereich einer Sondernutzungsfläche beseitigen, kann der betroffene Wohnungseigentümer den Verwalter nicht unmittelbar auf Schadensbeseitigung im Wege der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Anspruch nehmen. Dies gilt nur dann, wenn dem Sondereigentümer unmittelbar ein eigener Schaden entsteht. In diesen Fällen kann er aus dem Verwaltervertrag mit dem Verband direkt gegen den Verwalter vorgehen.
(LG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015, ZMR 2015, 334)
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Wesentliche Inhalte eines Beschlusses zur Bestellung einer Hausverwaltung |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages, insbesondere Vergütung und Laufzeit in wesentlichen Umrissen geregelt werden. Von einer derartigen Beschlussfassung kann nur in besonderen Ausnahmefällen übergangsweise abgewichen werden.
(BGH, Urteil vom 27.02.2015, ZMR 2015, 393)
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Verantwortlichkeit für eine von der Teilungserklärung abweichende bauliche Veränderung |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine bauliche Ausgestaltung vereinbart, die von der Teilungserklärung abweicht, ist gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet. Er ist insoweit nicht als Störer anzusehen.
(BGH, Urteil vom 14.11.2014, ZMR 2015, 320)
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Genehmigung eines Speicherausbaus durch Mehrheitsbeschluss |
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Donnerstag, 25. September 2014 |
Der Ausbau eines gemeinschaftlichen Speichers zu Wohnzwecken bedarf als bauliche Veränderung nach § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer selbst dann, wenn bereits ein Sondernutzungsrecht für den Ausbauwilligen an den Räumlichkeiten besteht.
(LG München I, Urteil vom 18.07.2013, 36 S 20429/12 WEG, IMR 2014, 390)
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Zugriff auf Instandhaltungsrücklage bei Liquiditätsengpässen |
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Donnerstag, 25. September 2014 |
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, bei Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückzugreifen. Ein solcher Beschluss entspricht allerdings nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Modalitäten der Inanspruchnahme präzise geregelt sind. Hierbei sollten die zeitlichen Vorgaben beschlossen werden und auch eine „eiserne Reserve“ beschlossen werden, die nicht angetastet werden darf.
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.2014, 2-13 S 91/13, IMR 2014, 389)
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Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Hausordnung |
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Donnerstag, 25. September 2014 |
Ein Beschluss, wonach die Verwaltung ermächtigt wird, der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Mietern eine allgemein gültige Hausordnung zukommen zu lassen, ist dahingehend auszulegen, dass dem Verwalter die Aufgabe übertragen wird, eine verbindliche Hausordnung zu erstellen. Dieser Beschluss ist nichtig, weil der Gemeinschaft insoweit die Beschlusskompetenz fehlt.
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Verwaltungszuständigkeit bei Instandsetzung von Fenstern |
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Donnerstag, 25. September 2014 |
Wird die Instandsetzungspflicht der im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster über die Gemeinschaftsordnung auf den Sondereigentümer übertragen, so verliert die Gemeinschaft ihre Verwaltungszuständigkeit. Sie besitzt dann insoweit keine Beschlusskompetenz mehr.
(LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, 318 S 133/13, ZMR 2014, 661)
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Stimmverbot bei Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft |
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Donnerstag, 25. September 2014 |
Ein Wohnungseigentümer unterliegt einem Stimmrechtsverbot in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5, 2. Alt. WEG, wenn er einen Rechtsstreit gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind.
(BGH, Urteil vom 06.12.2013, V ZR 85/13, ZMR 2014, 559)
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Eigenmächtig vorgenommene Terrassenüberdachung |
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Donnerstag, 25. September 2014 |
Eine vom Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Maßnahme (hier: Terrassenüberdachung), die ohne eine entsprechende Beschlussfassung der Eigentümer erfolgt, begründet einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschwert.
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Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung |
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Geschrieben von Administrator
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Donnerstag, 25. September 2014 |
Bei der Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Hierbei sind Differenzierungen nur dann erlaubt, wenn dafür ein ausreichender Sachgrund besteht. Ist ein solcher nicht gegeben, muss für eine Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer Sorge getragen werden.
(BGH, Urteil vom 30.11.2012, V ZR 234/11, IMR 2013, 68)
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