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Wohneigentum
Kostentragungspflicht des Verwalters bei WEG-Verfahren PDF Drucken E-Mail
Montag, 27. Oktober 2008

Auch nach neuem Recht können dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er das Verfahren veranlasst hat. Eine Veranlassung kann darin liegen, dass er bei Erstellung der Jahresabrechnung gesetzliche Vorgaben sowie die Vorgaben der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung nicht beachtet hat. (LG Konstanz, Beschluss vom 09.01.2008, NJW 2008, 593)

 
Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft PDF Drucken E-Mail
Montag, 27. Oktober 2008

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundbuchfähig. Sie kann Immobilien erwerben, insbesondere auch Wohnungen. Ob der Immobilienerwerb ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hat ggf. das Wohnungseigentumsgericht im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen.

(OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2008 - OLG R Celle 2008, 350-353)

 
Abgrenzung neues/altes Recht bei Zwangsversteigerungs-Verfahren PDF Drucken E-Mail
Montag, 27. Oktober 2008

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage der Anhängigkeit der Zwangsversteigerungssache im Sinne des § 62 Abs. 1 WEG ist der Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG). (BGH, Beschluss vom 21.02.2008, V ZB 123/07)

 
Zwangsversteigerung wegen Wohngeldforderungen, Anforderungen an den Nachweis des Mindestbetrages PDF Drucken E-Mail
Montag, 27. Oktober 2008
Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss durch Vorlage des Einheitswertbescheides in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden. Die Eigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in Rangklasse 5 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren später in der Rangklasse 2 beitreten,
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Sonderumlage auf Grund einer Prognoseentscheidung PDF Drucken E-Mail
Montag, 22. Oktober 2007
Wird der Verwaltung durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss zur Festlegung der Höhe einer Liquiditäts-Sonderumlage eine Prognoseberechnung auferlegt, aus der sich die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer ergeben sollen, so verstößt dies nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch eine Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen Unbestimmtheit des Beschlussinhalts ist nicht gegeben. (LG Lübeck, Beschluss vom 14.03.2007, ZMR 2007, 653)
 
Zahlung der Abrechnungsspitze durch den Zwangsverwalter PDF Drucken E-Mail
Montag, 22. Oktober 2007
Der Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums ist verpflichtet als Ausgabe der Verwaltung die sogenannte Abrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschlossenen Jahreseinzelabrechnung vorab zu bezahlen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob er für den Zeitraum, den die Einzelabrechnung umfasst, schon als Zwangsverwalter bestellt war. (OLG München, Beschluss vom 12.03.2007, ZMR 2007, 721)
 
Anspruch auf Einsicht in alle Einzelabrechnungen PDF Drucken E-Mail
Montag, 22. Oktober 2007
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Abrechnung beinhaltet ein Recht auf Einsichtnahme auch in fremde Einzelabrechnungen. Das Verlangen nach Erstellung von Kopien der Abrechnungen ist in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich. (OLG München, Beschluss vom 09.03.2007, ZMR 2007, 720)
 
Keine Ladung des Veräußerers neben dem Mitglied der werdenden Eigentümergemeinschaft PDF Drucken E-Mail
Montag, 22. Oktober 2007
Da der werdende Wohnungseigentümer alle Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers hat, sind bei einer werdenden Eigentümergemeinschaft die Personen zur Eigentümerversammlung zu laden, die die Eigentümergemeinschaft faktisch in Vollzug gesetzt haben.
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Ãœbertragung von Beschlusskompetenzen PDF Drucken E-Mail
Montag, 22. Oktober 2007
In der Teilungserklärung insbesondere von Mehrhausanlagen können gemeinschaftsbezogene Beschlusskompetenzen auf abweichende Beschlussorgane als die Eigentümerversammlung (hier: „Großer Verwaltungsbeirat“) übertragen werden. (OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2006, NJW 2007, 2781)
 
Aufteilung von Prozesskosten im Innenverhältnis PDF Drucken E-Mail
Montag, 22. Oktober 2007
Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass „Kosten der Verwaltung“ nach Eigentumseinheiten umzulegen sind,
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