Änderung des Verteilungsschlüssels der Kosten |
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Mittwoch, 30. März 2005 |
Ein Miteigentümer hat nur ganz ausnahmsweise einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Dies ist etwa dann gegeben, wenn die Miteigentumsanteile zunächst den Flächenverhältnissen entsprechen und diese Relation nachträglich aufgrund ausbaubedingter Flächen-Vergrößerung wegfällt. In diesem Fall kann verlangt werden, dass die Kostenverteilungen anhand des Verhältnisses der Flächen erfolgt. (BGH, Beschluss vom 17.10.2004, ZMR 2004, 834) |
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Zurückbehaltung der Versorgung gegenüber Mieter |
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Montag, 28. Februar 2005 |
Ein Vermieter ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Heizung auszuüben, wenn der Mieter über einen Zeitraum von mehr als drei aufeinander folgenden Monaten keinerlei Mietzahlung sowie Nebenkostenvorauszahlung erbringt. Es besteht eine Obliegenheit des Mieters, sich im Fall von Zahlungsproblemen an öffentliche Stellen zu wenden. (AG Bergheim, Urteil vom 15.12.2003, ZMR 2005, 53). |
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Wegfall des Eigenbedarfs und Hinweispflichten |
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Montag, 28. Februar 2005 |
Im Fall einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung trifft den Vermieter
die Verpflichtung, den Mieter auf den Wegfall des Eigenbedarfsgrunds bis
zur Räumung der Wohnung durch den Mieter hinzuweisen. Der Vermieter ist
hierzu auf Grund einer nachvertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Mieter
verpflichtet. (LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2004, ZMR 2005, 127, nicht
rechtskräftig)
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Fristlose Kündigung wegen Wasserschadens |
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Montag, 28. Februar 2005 |
Bei der Frage, ob der Mieter nach § 543 BGB zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung berechtigt ist, trägt beim Streit über die
Schadensursache der Vermieter die Beweislast dafür, dasssie dem
Obhutsbereich des Mieters entstammt. Falls sämtliche Ursachen, die in den
Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt der
Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu
vertreten hat. (BGH, Urteil vom 10.11.2004, ZMR 2005, 120)
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Abrechnung der Betriebskosten nach BGB |
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Sonntag, 30. Januar 2005 |
Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die
Vorauszahlung von Betriebskosten ist bei ordnungsgemäßer Abrechnung
gewahrt. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Fristeinhaltung
nicht an. Die Anwendung eines unzutreffenden Umlageschlüssels ist ein
inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel. Die Korrektur des Fehlers
zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen,
es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten. (BGH, Urteil
vom 17.11.2004, NJW 2005, 219)
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Starre Renovierungsfristen im Mustermietvertrag |
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Sonntag, 30. Januar 2005 |
Bei einem Mietvertrag, der die Renovierungsfristen des Mustermietvertrages
des Bundesjustizministeriums von 1976 enthielt und der vorsah, dass in
Ausnahmefällen sich die Renovierungsfristen auf Grund des Zustands der
Wohnung oder des Grads der Abnutzung verändern können, handelt es sich
nicht um „starre“ Renovierungsfristen. (BGH, Urteil vom 20.10.2004, NZM
2005, 58)
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Starre Renovierungsfristen und das Zusammenwirken von Klauseln |
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Sonntag, 30. Januar 2005 |
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist
auch dann unwirksam, wenn die Verpflichtung zur Renovierung und die
insoweit maßgebenden starren Fristen in verschiedenen Klauseln des
Mietvertrages enthalten sind und zwischen diesen Klauseln aus Sicht des
Mieters ein innerer Zusammenhang besteht. (BGH, Urteil vom 22.09.2004, ZMR
2005, 34)
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Verjährung beim Schuldrecht |
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Dienstag, 30. November 2004 |
Mit der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, d. h. seit dem 01.01.2002, gelten neue Verjährungsvorschriften. Unter anderem war die Regelverjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt worden.
Auf Grund der Überleitungsvorschriften sind zum Jahresende 31.12.2004 genaue Überprüfungen vorzunehmen, ob eventuelle Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2004 verjähren.
Betroffen sein können insbesondere solche Ansprüche, die bis zum 31.12.2001, d. h. bis zum Ende des Geltungsbereichs des alten Rechts entstanden sind. Sofern derartige Ansprüche nach altem Recht der Regelverjährung (30 Jahre) oder der 4-jährigen Verjährung nach §§ 196, 197 BGB a. F., d. h. längeren Verjährungsfristen als die jetzige Regelverjährung unterlagen, so verjähren diese Ansprüche zum 31.12.2004.
Betroffen sind insbesondere Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 fällig wurden (z. B. Wohngeldansprüche gemäß Wirtschaftsplan oder genehmigte Wohngeldabrechnungen, Mietzinsansprüche, Darlehensforderungen usw.).
Es sollte vor diesem Hintergrund überprüft werden, ob in solchen Fällen rechtzeitig vor dem 31.12.2004 noch verjährungshemmende Maßnahmen (gerichtlicher Mahnbescheidsantrag, Klage) unternommen werden. |
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Entziehung von Wohnungseigentum bei Rückständen des Hausgeldes |
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Dienstag, 30. November 2004 |
Bei entsprechend niedrigem Einheitswert können bereits 600,00 € an Zahlungsrückständen bei dreimonatigem Verzug mit den Hausgeldzahlungen eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen. Benutzt ein Wohnungseigentümer sein Wohnzimmer als Toilette, so kann auch hieraus ein Anspruch der Gemeinschaft auf Erziehung des Wohnungseigentums resultieren. (AG Erlangen, Urteil vom 03.11.2003, ZMR 2004, 539) |
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Entziehung von Wohnungseigentum bei Störung des Hausfriedens |
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Dienstag, 30. November 2004 |
Unternimmt der Wohnungseigentümer und Vermieter bei gravierenden Störungen des Hausfriedens durch den Mieter trotz Abmahnungen nichts, so ist der Entzug des Wohnungseigentums gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter während des Rechtsstreits die Wohnung räumt. (AG Augsburg, Urteil vom 11.02.2004, ZMR 2004, 538) |
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