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BGH stärkt Rechte des Vermieters beim Schallschutz

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2010 (VIII ZR 85/09) entschieden, dass ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.

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WEG und Mietrecht
Tätige Mithilfe, hier Gestaltung eines Treppenabsatzes PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Mittwoch, 30. März 2005
Die Regelung in einer mehrheitlich beschlossenen Hausordnung, wonach die Gestaltung (inkl. Aufstellen von Möbeln) des Treppenabsatzes unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer den Bewohnern der jeweiligen Etage obliegt, unterfällt nicht der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für Gebrauchsregelungen und ist daher unwirksam. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2003, ZMR 2005, 143)
 
Kostenverteilung für Instandsetzung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Mittwoch, 30. März 2005
Wenden die Wohnungseigentümer im Einzelfall auf die Kostenverteilung für eine Instandsetzungsmaßnahme einen fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel an, so ist ein solcher Beschluss nicht deshalb nichtig. (BayObLG, Beschluss vom 24.11.2004, 2 ZBR 156/04)
 
Änderung des Verteilungsschlüssels der Kosten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Mittwoch, 30. März 2005
Ein Miteigentümer hat nur ganz ausnahmsweise einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Dies ist etwa dann gegeben, wenn die Miteigentumsanteile zunächst den Flächenverhältnissen entsprechen und diese Relation nachträglich aufgrund ausbaubedingter Flächen-Vergrößerung wegfällt. In diesem Fall kann verlangt werden, dass die Kostenverteilungen anhand des Verhältnisses der Flächen erfolgt. (BGH, Beschluss vom 17.10.2004, ZMR 2004, 834)
 
Zurückbehaltung der Versorgung gegenüber Mieter PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Montag, 28. Februar 2005
Ein Vermieter ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Heizung auszuüben, wenn der Mieter über einen Zeitraum von mehr als drei aufeinander folgenden Monaten keinerlei Mietzahlung sowie Nebenkostenvorauszahlung erbringt. Es besteht eine Obliegenheit des Mieters, sich im Fall von Zahlungsproblemen an öffentliche Stellen zu wenden. (AG Bergheim, Urteil vom 15.12.2003, ZMR 2005, 53).
 
Wegfall des Eigenbedarfs und Hinweispflichten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Montag, 28. Februar 2005
Im Fall einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung trifft den Vermieter die Verpflichtung, den Mieter auf den Wegfall des Eigenbedarfsgrunds bis zur Räumung der Wohnung durch den Mieter hinzuweisen. Der Vermieter ist hierzu auf Grund einer nachvertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Mieter verpflichtet. (LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2004, ZMR 2005, 127, nicht rechtskräftig)
 
Fristlose Kündigung wegen Wasserschadens PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Montag, 28. Februar 2005
Bei der Frage, ob der Mieter nach § 543 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, trägt beim Streit über die Schadensursache der Vermieter die Beweislast dafür, dasssie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Falls sämtliche Ursachen, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat. (BGH, Urteil vom 10.11.2004, ZMR 2005, 120)
 
Abrechnung der Betriebskosten nach BGB PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Sonntag, 30. Januar 2005
Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlung von Betriebskosten ist bei ordnungsgemäßer Abrechnung gewahrt. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Fristeinhaltung nicht an. Die Anwendung eines unzutreffenden Umlageschlüssels ist ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel. Die Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten. (BGH, Urteil vom 17.11.2004, NJW 2005, 219)
 
Starre Renovierungsfristen im Mustermietvertrag PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Sonntag, 30. Januar 2005
Bei einem Mietvertrag, der die Renovierungsfristen des Mustermietvertrages des Bundesjustizministeriums von 1976 enthielt und der vorsah, dass in Ausnahmefällen sich die Renovierungsfristen auf Grund des Zustands der Wohnung oder des Grads der Abnutzung verändern können, handelt es sich nicht um „starre“ Renovierungsfristen. (BGH, Urteil vom 20.10.2004, NZM 2005, 58)
 
Starre Renovierungsfristen und das Zusammenwirken von Klauseln PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Sonntag, 30. Januar 2005
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann unwirksam, wenn die Verpflichtung zur Renovierung und die insoweit maßgebenden starren Fristen in verschiedenen Klauseln des Mietvertrages enthalten sind und zwischen diesen Klauseln aus Sicht des Mieters ein innerer Zusammenhang besteht. (BGH, Urteil vom 22.09.2004, ZMR 2005, 34)
 
Verjährung beim Schuldrecht PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Thomas Höhner   
Dienstag, 30. November 2004
Mit der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, d. h. seit dem 01.01.2002, gelten neue Verjährungsvorschriften. Unter anderem war die Regelverjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt worden.
Auf Grund der Überleitungsvorschriften sind zum Jahresende 31.12.2004 genaue Überprüfungen vorzunehmen, ob eventuelle Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2004 verjähren.
Betroffen sein können insbesondere solche Ansprüche, die bis zum 31.12.2001, d. h. bis zum Ende des Geltungsbereichs des alten Rechts entstanden sind. Sofern derartige Ansprüche nach altem Recht der Regelverjährung (30 Jahre) oder der 4-jährigen Verjährung nach §§ 196, 197 BGB a. F., d. h. längeren Verjährungsfristen als die jetzige Regelverjährung unterlagen, so verjähren diese Ansprüche zum 31.12.2004.
Betroffen sind insbesondere Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 fällig wurden (z. B. Wohngeldansprüche gemäß Wirtschaftsplan oder genehmigte Wohngeldabrechnungen, Mietzinsansprüche, Darlehensforderungen usw.).
Es sollte vor diesem Hintergrund überprüft werden, ob in solchen Fällen rechtzeitig vor dem 31.12.2004 noch verjährungshemmende Maßnahmen (gerichtlicher Mahnbescheidsantrag, Klage) unternommen werden.
 
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